In «Geschichte ohne Dinge?» stellt Andreas Ludwig die Frage nach der Zufälligkeit der Überlieferung der «Dingwelten». Sie ist für ihn «augenscheinlich», wenn man sich vorstelle, was alles gesammelt oder musealisiert werden könne und was alles verloren ginge.1
Warum wohl meine Mutter den Pass ihrer verstorbenen Eltern aufbewahrt hat? Als Andenken oder wegen der Passfotos? Anders als die Möbel ihrer Eltern, von denen sie sich aus Gründen der Erinnerung auch nicht trennen konnte, hat ja ein abgelaufener Pass keinerlei Gebrauchswert. Dass er dann bei mir mehrere Umzüge «überlebt» hat, hat sicher ähnliche emotionale Gründe, zusätzlich hat mich die Tatsache irritiert, dass ein Pass für zwei Personen ausgestellt werden konnte.
«Nun ist ein Pass ein Ding, ein Objekt, aber es ist auch ein historisches Dokument.»
Nun ist ein Pass ein Ding, ein Objekt, aber es ist auch ein historisches Dokument. Mein Text soll beide Aspekte ansprechen, den Objektcharakter des Passes, seine materielle Ausgestaltung und die historische Aussage, den historischen Kontext sowie die Ordnung, auf die er als Dokument verweist.
1. Das Ding
Der Pass hat die Form eines schmalen Heftes, er misst 11 x 16,5 cm, hat einen dünnen braunen Kartoneinband mit der Aufschrift «Deutsches Reich», mit dem Reichsadler und mit der Bezeichnung «Reisepass» versehen. Er hat 32 nummerierte Innenseiten. Er wurde 1929, also in der Weimarer Republik, ausgestellt, als Ablaufdatum ist der 29. Juni 1934 angegeben.
In seiner Form unterscheidet er sich stark von historischen Vorgängern. Der ältere «passeport» war ein Blatt, Brief oder Schreiben, allenfalls mit Siegeln versehen.
Der Pass von Wilhelm und Anna George, geborene Nadge, ist handschriftlich ausgefüllt, die Rubriken sind vorgedruckt. Auf der ersten Seite steht nach der Passnummer der «Name des Passinhabers», «begleitet von seiner Ehefrau», der Hinweis auf Kinder ist gestrichen, bei Staatsangehörigkeit ist «Preussen» angegeben.
Auf Seite 2 sind zwei Passfotos mit Metallösen eingestanzt und mit drei Stempeln mit der Inschrift «Der Polizeipräsident in Berlin» als Sicherheitsmerkmal gekennzeichnet. Darunter befinden sich die Unterschriften des «Passinhabers» und «seiner Ehefrau», die Angaben von Ausstellungsort und Datum sowie die Unterschrift des Vorstehers des Polizeireviers, auf dem der Pass ausgestellt wurde. Neben den Unterschriften ist schräg ein Vermerk in kyrillischen Buchstaben mit Datum 10.5.45 eingefügt. Die «Personenbeschreibung» ist auf Seite 3 aufgeführt. Beruf, Grösse, Gestalt, Augen- und Haarfarbe und «Besond. Kennzeichen» sind ebenfalls für beide Personen eingetragen. Neben der Berufsbezeichnung des Mannes befindet sich bei der «Ehefrau» ein Zeichen, das «ohne Beruf» bedeutet. Auffallend ist, dass das Geburtsdatum des Passinhabers offensichtlich bei der Ausstellung fast unkenntlich korrigiert wurde und es im Pass keinerlei Bestätigung dieser Korrektur gibt. Im Pass befindet sich auf Seite 6 ein schlecht lesbarer Stempel aus dem Jahr 1930, mit der Ortsbezeichnung Königshahn, einer Stadt im tschechisch-polnischen Grenzgebiet.
2. Die rechtlichen Grundlagen des Passes
«Die Passverordnung von 1924 regelte das Passrecht minutiös in 129 (!) Paragraphen.»
Der Erste Weltkrieg beendete die relativ liberalen Ein- und Ausreisebestimmungen des 19. Jahrhunderts. Wie in den anderen europäischen Staaten wurden auch in Deutschland Pässe und Passkontrollen eingeführt. Zunächst als vorläufige Massnahme gedacht, blieb die Passpflicht nach dem Krieg bestehen. Sie galt für die Ein- und Ausreise, für Ausländer und Ausländerinnen auch innerhalb des Reichsgebiets. Die Passverordnung von 1924 regelte das Passrecht minutiös in 129 (!) Paragraphen.2 Die ersten 23 Paragraphen betrafen die Ausstellungsmodalitäten für deutsche Staatsangehörige. §2 hielt die zwei Passformen, nämlich Einzel- oder Familienpässe, fest. Familienpässe wurden Ehepaaren oder «Eltern oder Elternteilen» mit ihren Kindern unter 15 Jahren ausgestellt.
Der Pass war ein «Reisepass», nicht einfach nur ein Pass mit der Nationalitätsbezeichnung, wie der «British Passport» oder der «Schweizer Pass», davon zeugt nicht nur die Bezeichnung auf dem Umschlag, sondern auch die Inschrift «Name des Passinhabers» «begleitet von seiner Ehefrau». Der Pass sollte die Reisebewegungen kontrollieren, die «Sichtvermerke», also Stempel, waren bei jedem Grenzübertritt einzuholen.
Genauigkeit und Ausführlichkeit der Verordnung spiegeln die politische Situation der Weimarer Republik. Aufgrund des Versailler Vertrages verlor das Deutsche Reich grosse Teile des Staatsgebietes und zudem etwa ein Zehntel der Reichsbevölkerung.3 Etwa 13% seines Gebiets gingen an die Nachbarstaaten. 150.000 Deutsche zogen aus diesen Gebieten in die Republik. Weit grösser war die Zahl der aus Osteuropa, insbesondere aus Russland, nach Deutschland migrierenden Ausländer und Ausländerinnen. So regelt dann die Passverordnung nicht nur die Ausstellung des Passes an deutsche Staatsangehörige, sondern auch die Anerkennung der Sonderausweise für russische Flüchtlinge, sie enthält Sonderbestimmungen für den Grenzverkehr mit Ostpreussen, für das Saargebiet, für das nun polnische Oberschlesien, Modalitäten für den «kleinen Grenzverkehr» und den «Wechselverkehr» mit Danzig, aber auch die Ausnahmeregelungen für ausländische Landarbeiter und Landarbeiterinnen. Diese neue Regelungsdichte zeugt vom Wunsch, die Probleme, die durch die Gebietsverschiebungen entstanden waren, zumindest administrativ zu regeln. Sie war auch eine Abwehrreaktion gegenüber unkontrollierter Einreise, die man wegen der grossen Arbeitslosigkeit fürchtete. Gegenüber dem Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 gab es keine Veränderungen. Die neue Verfassung vom 11. August 1919, die Weimarer Verfassung, behielt die Bezeichnung Deutsches Reich bei, man sprach von Staats- oder Reichsangehörigkeit.4 Gemäss Art. 110 ist jeder «Angehörige eines Landes» zugleich «Reichsangehöriger», als Staatsangehörigkeit wird die Landeszugehörigkeit bezeichnet.
Die Umordnung Europas hatte zahlreiche Menschen zu Staatenlosen gemacht, entweder, weil ihr Staat nicht mehr existierte, oder weil z. B. Russland allen, die das Land verliessen, die Staatsangehörigkeit entzog. Der Völkerbund versuchte durch Schaffung des sog. Nansenpasses, die Flüchtlingsproblematik zu entschärfen. Um das Passsystem zu vereinheitlichen und Kontrollen zu erleichtern, hatte er 1920 auch Regeln aufgestellt, welche Angaben ein Pass enthalten musste. Dazu gehörten eine Personenbeschreibung, die Angabe der Nationalität und eine Fotografie.5 Vorbild war der britische Pass. Seine äussere Form, bis hin zum Umfang von 32 Seiten, bestimmt seither auch das Aussehen deutscher Pässe. Hier begann auch die Geschichte der Pässe als «globale Dinge»6 , die das Ungleichgewicht der Nationen und Kontinente bezeugen und die den Inhaber-innen trotz Erfüllung formaler Anforderungen aufgrund der nationalen Zugehörigkeit nicht die gleichen Rechte verliehen, nicht Türöffner, sondern Türschliesser wurden.7
3. Die Geschlechterordnung des Passes
Dass ein Pass für zwei Personen ausgestellt wurde, ein «Familienpass», wie es die Passverordnung vorsah, ist aus heutiger Sicht auffallend. Das Nebeneinander der Passfotos aber auch das Nebeneinander der Personenbeschreibung darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass es kein Pass für zwei gleichberechtigte Personen war. Der Pass führt den Ehemann als «Passinhaber» auf, die Ehefrau als seine «Begleitung».
«Alle Deutschen sind vor dem Gesetze gleich. Männer und Frauen haben grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.»
Die Weimarer Verfassung hatte in Art. 109 festgehalten: «Alle Deutschen sind vor dem Gesetze gleich. Männer und Frauen haben grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.» Ein Meilenstein in der Geschichte der Gleichberechtigung! Auch wenn die Reichweite des Begriffes der «staatsbürgerlichen Rechte» unklar blieb, das allgemeine Wahlrecht war damit eingeführt. Zu diesem Zeitpunkt hatten in Europa nur in den skandinavischen Ländern Frauen das Wahlrecht. Nicht nur staatsbürgerliche Rechte standen jetzt auch Frauen zu, auch die Ehe – so Art. 119 der Verfassung – «beruht auf der Gleichberechtigung der beiden Geschlechter». Dieser bahnbrechende Grundsatz aber widersprach dem weiterhin geltenden Privatrecht. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) hiess es nämlich: «Dem Manne steht die Entscheidung in allen das gemeinschaftliche eheliche Leben betreffenden Angelegenheiten zu.»8
Der Wortlaut des Passes folgt also der patriarchalen Geschlechternorm des BGB und nicht der Verfassung. Er zementierte den abhängigen Status der Ehefrau, verweist aber noch auf weitere Ungleichheiten. Die Ehefrau führte gemäss BGB (§1355) nach der Heirat den Namen des Ehemannes. Auch liess der Pass nur Raum für die Eintragung einer Staatsangehörigkeit, da die Staatsangehörigkeit des Mannes auch die seiner Ehefrau bestimmte. So war im Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) von 1913 verankert: «Durch die Eheschließung mit einem Deutschen erwirbt die Frau die Staatsangehörigkeit des Mannes» (§6), und «durch Eheschließung mit dem Angehörigen eines anderen Bundesstaats oder mit einem Ausländer» verliert «eine Deutsche» ihre Staatsangehörigkeit (§17, 6)»9.
Bereits in den parlamentarischen Diskussionen um die Novellierung des RuStAG 1912 hatte es heftige Auseinandersetzungen gegeben um den «Rest der alten Geschlechtsvormundschaft»10, wie ein Abgeordneter diese Bestimmung bezeichnet hatte. Das Argument der «Einheit von Ehe und Familie» aber hatte schwerer gewogen, die Bestimmung wurde beibehalten und überlebte das Kaiserreich, die Weimarer Republik und auch noch die ersten Jahre der Bundesrepublik.
Die Passverordnung von 1924 entsprach dieser Linie und hielt fest: «Der Pass einer weiblichen Person wird mit deren Eheschliessung ungültig. Er erhält seine Gültigkeit wieder, wenn er von einer Paßbehörde […] durch den Zusatz ‹Vom ……….. ab Ehefrau des ………› ergänzt wird. Verliert die Paßinhaberin durch Eheschließung ihre Reichsangehörigkeit, so hat sie sich gegebenenfalls einen Pass des Staates zu beschaffen, dem sie nunmehr angehört» (§22).
Eine grössere Diskrepanz zum Gleichheitsgebot der Verfassung konnte es kaum geben. Aber die «grundsätzliche» Schwäche der Gleichstellungsartikel wurde – wie Marion Röwekamp ausgeführt hat – bereits in der Weimarer Nationalversammlung deutlich.11 Die Formulierung «Männer und Frauen haben grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten» war sehr bewusst gewählt worden. In einer der früheren Fassungen war das Wort «grundsätzlich» nicht enthalten. Es hatte verschiedene Anträge – vor allem von weiblichen Abgeordneten – gegeben, diesen Passus wieder zu streichen, da er «eine Hintertür» für einen Gesetzgeber öffne, der mit dem Grundsatz nicht einverstanden sei. Die Anträge hatten, trotz Unterstützung der Ratslinken, keinen Erfolg. Das Argument, dass mit dieser Formulierung der «psychischen und physischen Verschiedenheit der Geschlechter» am besten Rechnung getragen würde, obsiegte. Noch weniger Erfolg hatte ein konkretisierender Zusatzantrag, der die Anpassung des öffentlichen und privaten Rechts an den Verfassungsgrundsatz forderte. Beides führte schliesslich dazu, dass Frauen sich nicht unmittelbar auf die neuen Verfassungsrechte berufen konnten. Auch in den wenigen Jahren, die der Weimarer Republik blieben, gelang es der Frauenbewegung trotz intensiver Vorstösse nicht, in Sachen Eherecht oder in Sachen Staatsangehörigkeitsrecht eine Änderung herbeizuführen. Noch wichen die neuen Verfassungsbestimmungen zu stark von den sozialen und kulturellen Normen der Bevölkerung und auch ihrer Vertreter und Vertreterinnen im Reichstag ab.
Dass die Vorstellung von der nur «grundsätzlichen Gleichberechtigung» aber dann in der Diskussion um das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland nach 1948 mit den gleichen Argumenten nochmals ernsthaft aufgenommen wurde, beweist die Persistenz der patriarchalen gesellschaftlichen Normen. Allerdings waren in dieser Debatte ältere Parlamentarierinnen beteiligt, die sich aufgrund der «traurigen Erfahrungen» in der Weimarer Republik vehement und erfolgreich gegen diese Einschränkung wehrten und schliesslich auch einen «imperativen Auftrag»12 an den Gesetzgeber verankern konnten, die Gesetzesnormen anzupassen.
Die Diskussion im Rahmen der Konstituierung des Grundgesetzes der BRD nach 1948 zeigt nochmals, wie tief die Vorstellung vom Bestimmungsrecht des Ehemannes verwurzelt war. Nicht nur aufgrund gesetzlicher Bestimmungen wurde also dem Verfassungsgrundsatz in der Weimarer Republik nicht nachgelebt, sondern auch und vor allem wegen der gesellschaftlichen Normen. Zwar hätte mit dem geltenden Recht im Pass keine von der des «Passinhabers» abweichende Staatsangehörigkeit für seine Ehefrau eingetragen werden dürfen, aber der Aufführung der Ehefrau als «Passinhaberin» hätte wohl rein rechtlich nichts entgegengestanden. Noch rechtskompatibler wäre es gewesen, auf den Familienpass als Passform überhaupt zu verzichten und lediglich Einzelpässe auszustellen.
4. Vom «Ding» und der Zufälligkeit der Überlieferung
«autobiografische Erinnerungsobjekte»
Tilmann Habermas bezeichnet abgelaufene Pässe wie auch andere Ausweise, alte Rechnungen oder Zeugnisse als «autobiografische Erinnerungsobjekte», die geeignet sind, «die soziale und personale Identität der Person öffentlich […] auszuweisen».13 Auf der Verkaufsplattform ebay wird eine grosse Zahl solcher Objekte angeboten. Ihr Warenwert beläuft sich je nach Alter, Zustand und geschätztem «Seltenheitswert» zwischen 10.- und 200.- €. Welcher dieser Pässe, Kennkarten oder Ausweise die Jahrzehnte oder gar Jahrhunderte überdauert, ist sicher zufällig, dass es aber so viele sind, dürfte kaum zufällig sein. Die Eigner und Eignerinnen haben sie auch über ihre Gültigkeit hinaus als Identitätsnachweis oder als «identitätsstiftende Objekte» aufbewahrt, und die nächste oder übernächste Generation behält sie vielleicht aus Pietät, aus historischem Interesse an der Familiengeschichte, im Sinne einer Identitätserweiterung, aber wohl auch, weil sie nicht viel Platz wegnehmen. Ihr Warenwert spielt bei dieser Aneignung keine Rolle.14 Warencharakter erlangen sie erst wieder – etwa auf ebay, oder bei Bares für Rares – wenn sie für das individuelle Lebensgefühl der Verkäufer oder Verkäuferinnen keine Rolle mehr spielen, wenn sie nur noch einen Sammlerwert haben.15
Anna George hat den Pass über das Ablaufdatum und über den Tod ihres Mannes hinaus – er verstarb bereits 1931 – nicht nur aufbewahrt, sie hat ihn wie einen eigenen Pass als Ausweis ihrer Identität benutzt. Davon zeugt die handschriftliche Eintragung in kyrillischen Buchstaben, die besagt, dass sie (oder ihr Pass) am 10.5.1945 durch die russische Militärkommandantur registriert wurde – nur zwei Tage nach der Kapitulation der deutschen Wehrmacht und gut zwei Wochen nachdem russische Soldaten an ihrem Wohnort im Norden von Berlin einmarschiert waren.16 Auch die russische Besatzungsmacht in Berlin hatte sich weder daran gestört, dass der Pass seit fast elf Jahren abgelaufen war, noch dass der «Passinhaber» bereits seit vierzehn Jahren nicht mehr lebte.
Warum Anna George aber keinen anderen, gültigen Ausweis vorlegte, müssen wir offenlassen.
Empfohlene Zitierweise/Suggested citation: Regina Wecker: Der Pass meiner Grossmutter. Zwischen Geschlechtergeschichte und Geschichte der Dinge. In: Tina Asmussen, Eva Brugger, Maike Christadler, Anja Rathmann-Lutz, Anna Reimann, Carla Roth, Sarah-Maria Schober, Ina Serif (Hg.): Materialized Histories. Eine Festschrift 2.0, 17/05/2021, https://mhistories.hypotheses.org/?p=952.
Abstract
Passports, identity cards and membership cards are considered autobiographical objects of remembrance, often kept by the owners and their descendants as objects of identity far beyond their date of validity. The article deals with my grandparents’ passport. German passport issued in 1929 in Berlin, a so-called family-passport, as it would be issued for married couples. It specifies the personal details of both spouses and lists the husband as the «holder» of the passport «accompanied by his wife», thus affirming her dependent status. This clearly contradicts the Weimar constitution of 1919, which established equal civil rights as well as equal matrimonial rights for men and women. The passport is thus proof of one of the many contradictions the Weimar Republic had to deal with and in fact shows that the traditional gender roles – as enshrined in the marriage law – had more weight than the constitution. An entry of May 10, 1945 is however evidence of «appropriation» by the wife, who used the passport – far from mere remembrance – for her identification, even 14 years after her husband’s death.
- Vgl. Andreas Ludwig: Geschichte ohne Dinge? Materielle Kultur zwischen Beiläufigkeit und Quelle, in: Historische Anthropologie 23/3 (2015), S. 431–445, hier S. 432, https://doi.org/10.7788/ha-2015-0308 [05.02.2021]. [↩]
- Vgl. Reichsgesetzblatt 1924, Teil 1, Nr. 41, S. 613–637. [↩]
- Vgl. Ingo von Münch: Die deutsche Staatsangehörigkeit. Vergangenheit – Gegenwart – Zukunft. Berlin 2007, S. 41. [↩]
- Vgl. Die Verfassung des Deutschen Reiches, vom 11. August 1919. [↩]
- Vgl. Thomas Claes: Passkontrolle! Eine kritische Geschichte des sich Ausweisens und Erkanntwerdens. Berlin 2010, S. 59ff. [↩]
- Rebekka Habermas, Susanna Burghartz: Editorial. Globale Dinge und was wir von Ihnen lernen können, in: Historische Anthropologie 25/3 (2017), S. 302 – 307, https://doi.org/10.7788/ha-2017-0301 [05.02.2021]. [↩]
- Vgl. Elisio Macamo: Der Fluch der Reisepässe, 10.12.2015, fairunterwegs.org, https://www.fairunterwegs.org/news-medien/kommentar/detail/der-fluch-der-reisepaesse-ein-dokument-bestimmt-unsere-persoenliche-freiheit/ [05.02.2020]. [↩]
- §1354, Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896, in Kraft seit 1.1.1900. [↩]
- Reichs- und Staatangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913. [↩]
- Zitiert nach Ingo von Münch, S. 24. [↩]
- Vgl. Marion Röwekamp: «Männer und Frauen haben grundsätzlich die gleichen staat-bürgerlichen Rechte». Weimar – Meilenstein auf dem Weg zur Gleichberechtigung der Geschlechter? in: Friedrich Ebert Stiftung (Hg.) Die Weimarer Verfassung– Wert und Wirkung für die Demokratie. Weimar 2009, S. 235-264, hier S. 242. [↩]
- Marion Röwekamp, a.a.O., S. 261. [↩]
- Tilmann Habermas: Geliebte Objekte. Symbole und Instrumente der Identitätsbildung. Frankfurt a. M. 1999, S. 292, 293. [↩]
- Vgl. ebd., S. 190. [↩]
- Vgl. Andreas Ludwig, a.a.O., S. 440. [↩]
- «zaregistrirovany voennoj komendaturoj / 10.5.45 / l-n (lejtenant ?) / Unterschrift» = «registriert durch die Militärkommendatur / 10.5.45 / (Leutnant ?) / Unterschrift». Ich danke Heiko Haumann für die Transkription. [↩]
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weckerregina (17. Mai 2021). Der Pass meiner Grossmutter. Materialized Histories. Abgerufen am 14. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/rf2u
Eine Antwort auf „Der Pass meiner Grossmutter“
[…] Handvoll oder einigen Hundert Euro. Die Alben haben hier – wie auch die Pässe, über die Regina Wecker an dieser Stelle schrieb – ihren familiären Erinnerungswert verloren, sie sollen auch keiner sozial-, […]