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Basel Frühe Neuzeit Gesellschaft

Von Kugeln, Kästlein und einem Sack

Ballotieren in Basel – Ein Verfahren und seine Wirkung

English Abstract
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Am 25. Juni 1688 kam in Basel ein handfester Skandal ans Licht: Massive Wahlmanipulationen bei der Meisterwahl auf der Gartnernzunft. Im Kleinen Rat musste man sich eingestehen, dass alle bisherigen Massnahmen zur Bekämpfung des Praktizierens, also zur Eindämmung von Wahlbestechungen und Wahlmanipulationen, nicht die gewünschte Wirkung gezeigt hatten. Man müsse bald nicht mehr Gott, sondern die Menschen fürchten wegen ihrer «vielfältige[n] list, griff und ränckh, lauffen, rennen, spendiren, verhiessung, dröwungen» rund um Wahlen, so der Tenor im Rat. Kein ehrlicher Mann habe noch eine Chance, allein aufgrund seiner Verdienste zu einem Amt zu kommen.1 Noch am selben Tag wurde gehandelt: Der Kleine Rat beschloss, das Ballotieren einzuführen – ein Verfahren, welches bereits in anderen Orten der Eidgenossenschaft üblich war. Das Ballotieren nach «Basler Modus» und seine Instrumente – Kugeln, Kästlein und ein Sack – sollen im Mittelpunkt dieses Beitrags stehen, gefolgt von der Frage nach Wirkung und Erfolg des neuen Verfahrens.2

Das Ballotieren galt in Basel grundsätzlich für alle Wahlen in den Räten, auf den Zünften, den Ehrengesellschaften, an der Universität, bei der Geistlichkeit und im Schuldienst. Es erfolgte in zwei Schritten: Zuerst wurde der Kreis der Wahlberechtigten ermittelt. Dazu zog jeder Wähler eine Kugel aus einem Sack. Seit Herbst 1691 waren drei Kugelfarben im Einsatz, je zu einem Drittel schwarze, weisse und goldene.3 Wer eine schwarze Kugel zog, schied aus dem Kreis der Wähler aus. Inhaber einer weissen Kugel konnten in der Vorwahl mittun, d.h. drei Kandidaten in einen Dreiervorschlag, einen Ternarius ballotieren, aus welchen dann in der Hauptwahl – durch die Herren mit goldenen Kugeln – einer für das Amt erkoren wurde. Der Kreis der Wähler war damit dreigeteilt: ⅓ schied aus und je ⅓ wurde der Vor- respektive Hauptwahl verbindlich zugeordnet.

Im zweiten Schritt, dem eigentlichen Wahlakt, legten die wahlberechtigten Herren ihre Kugeln zwecks Stimmabgabe – durch einen Vorhang vor neugierigen Blicken geschützt – in Kästlein oder Schubladen.

Wirklich geeignet war das Ballotieren nur für grössere Wahlgremien. Vom oben skizzierten Grundschema gab es deshalb zahlreiche Abweichungen für kleinere und kleine Wahlkörper, denn dort reduzierte das Ausscheiden eines Drittels der Wähler durch das Ballot, verstärkt noch durch den Abtritt, also das Ausscheiden infolge möglicher Befangenheit, die Zahl der effektiv Wahlberechtigten oft bis auf eine Handvoll, im Extremfall gar bis auf eine Person.4 Bei einer Ratsherrenwahl kam das Verfahren – wie immer, wenn es um eine vom Grossen oder Kleinen Rat zu besetzende Ehrenstelle ging – in vollem Umfang zum Tragen.5

Daraufhin legten die im Saal anwesenden Ratsmitglieder ihren Eid ab, in welchem sie schworen, den in ihren Augen «Tauglichsten und Verfänglichsten» zu wählen, mit ihrer Stimmabgabe weder jemandem einen Gefallen tun noch jemandem schaden zu wollen, sich weder «durch freündtschafft, feindschafft, forcht, neid, hass, miet [Gabe zur Bestechung] noch mietwahn [Versprechen einer Bestechungsgabe]» leiten zu lassen und auch «umb keinerlej gefehrden [Ränke, Betrug] willen» zu handeln.

Mit dem Läuten der Rathausglocke hatte man sich im Rathaus einzufinden.6 Nach verrichtetem Gebet zeigte das präsidierende Haupt an, dass es um die Wahl eines Ratsherren – beispielsweise der Zunft zu Weinleuten – ging, worauf alle Angehörigen dieser Zunft in den Ausstand traten. Nun wurde der Rodel mit den Kandidatennamen verlesen – und anschliessend die «obrigkeitliche wahrnung», sich «ohngebührlicher practiquen» zu enthalten. Daraufhin legten die im Saal anwesenden Ratsmitglieder ihren Eid ab, in welchem sie schworen, den in ihren Augen «Tauglichsten und Verfänglichsten» zu wählen, mit ihrer Stimmabgabe weder jemandem einen Gefallen tun noch jemandem schaden zu wollen, sich weder «durch freündtschafft, feindschafft, forcht, neid, hass, miet [Gabe zur Bestechung] noch mietwahn [Versprechen einer Bestechungsgabe]» leiten zu lassen und auch «umb keinerlej gefehrden [Ränke, Betrug] willen» zu handeln.7 Sobald dieser Bestellungseid geschworen war, wurden, wie 1705 erwähnt wird, die Türen verschlossen. Niemand, der den Eid nicht geleistet hatte, durfte den Ratssaal mehr betreten.

Nun legte man den Kreis der Wahlberechtigten fest. Dazu wurden die anwesenden Ratsmitglieder durch den Oberstknecht und den Richthausknecht gezählt und so die Anzahl schwarzer, weisser und goldener Kugeln ermittelt, die in einen Sack zu legen waren: Für jedes Ratsmitglied eine Kugel, wobei alle drei Farben zu je einem Drittel vertreten sein mussten. War die Zahl der Ratsmitglieder nicht durch drei teilbar, fügte man – je nach Bedarf – ein oder zwei schwarze Kugeln bei. Der Sack mit den Kugeln wurde zugeschnürt und gut geschüttelt. Da «ein und andere unordnung vorgegangen» sei, erging 1699 die Bestimmung, die Kugeln inskünftig «in zween absonderliche säckh» zu legen. Aus einem dieser Säcke zog nun jedes Ratsmitglied eine Kugel und zeigte sie öffentlich. Wer eine schwarze, mithin ungültigeKugel zog, musste diese in eine Schüssel legen, welche bei den Häuptern auf einem Tisch platziert war und danach den Saal umgehend und bis zum Ende des gesamten Wahlvorgangs verlassen.8 Die Namen derjenigen, welche goldene Kugeln gezogen hatten, also zur Hauptwahl berechtigt waren, wurden notiert. Sie hatten sich umgehend nach der Ziehung wieder an ihren Platz zu begeben und dort zu verbleiben, bis sie namentlich zur Stimmabgabe aufgerufen wurden. Diese seit 1717 erwähnten Massnahmen sollten verhindern, dass im Saal Absprachen getroffen oder gar heimlich Kugeln getauscht wurden. Beides war vorgekommen.

Zu oft war es nämlich vorgekommen, dass sich zwei oder mehr Herren gleichzeitig hinter den «umbhang» begeben und dort «complottiert» hatten.

Nachdem der Kreis der Wahlberechtigten feststand, ging man zum eigentlichen Wahlakt über. Im ersten Teil, in den Vorwahlen, ballotierten die Herren mit einer weissen Kugel drei Kandidaten in eine Dreierauswahl, einen Ternarius. Dazu schritt einer nach dem anderen – in vorgegebener Reihenfolge – hinter einen Vorhang. Die Betonung lag dabei auf einer nach dem anderen. Zu oft war es nämlich vorgekommen, dass sich zwei oder mehr Herren gleichzeitig hinter den «umbhang» begeben und dort «complottiert» hatten. Da auch Appelle offenbar nicht viel nützten, wachten seit 1717 der Richthaus- und der Ratsknecht vor dem Vorhang. Dahinter hatte man für jeden Kandidaten ein mit dessen Namen versehenes Kästlein hingestellt. Jeder Wahlberechtigte legte nun seine Kugel in das Kästlein des Herrn, dem er seine Stimme geben wollte. Es war dabei allerdings verboten, für Verwandte und Freunde zu stimmen. Wer als Verwandter oder Freund galt, richtete sich nach dem sogenannten «Abtritts-Täfelein», der Basler Ausstandsordnung von 1666: Nicht stimmen durfte man in der Vorwahl demnach für alle, derentwillen man auch hätte in Ausstand treten müssen. Dies betraf unter anderem (immer wechselseitig) Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder, Schwäger oder Cousins.9 Nicht für diese Personen stimmen zu können, hiess nun aber nicht, dass man deswegen gezwungen war, seine Stimme einem Widersacher seiner Verwandten oder Freunde zu geben. Stimmenthaltung war möglich. Man legte dazu seine Kugel in die «verworfene Lade», welche sich ebenfalls hinter dem Vorhang befand.

Die Wahl hinter einem Vorhang garantierte – zumindest in der Theorie – eine geheime Wahl.

Die Wahl hinter einem Vorhang garantierte – zumindest in der Theorie – eine geheime Wahl. Sie sollte, als zentrale Neuerung des Ballots, mit dazu beitragen, Wahlpraktiken zu verhindern. Denn einem frommen und ehrlichen Mann werde der Allerhöchste sein Gewissen rühren, «dass er hinder dem umghang und also vor Gott seinem schöpfer allein stehend, in sich selbsten gehen, und in rueff seines so theür geschworenen eydts keinem anderen alss dem verfänglichsten, sein stimm und kugelen geben werde».10

Da drei Kandidaten für die Hauptwahl zu bestimmen waren, kamen die Herren mit den weissen Kugeln drei Mal zum Zug – jedenfalls ein Teil von ihnen. War nämlich die erste Vorwahl vorüber, zog der Oberstknecht den Vorhang beiseite und dann wurden die Kugeln vor aller Augen – also mit maximaler Öffentlichkeit – ausgezählt. Es genügte das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entschied das Los. Der Name des in den Ternarius Gewählten wurde notiert und sein Kästlein entfernt. Danach mussten seine Verwandten und Freunde ihre Kugeln öffentlich deponieren und den Saal verlassen, bis alle Vorwahlen und die Hauptwahl vorüber waren.11 Um das Fernbleiben sicherzustellen, wurde die Türe zum Ratssaal verschlossen gehalten.

Die verbliebenen Herren mit weissen Kugeln wählten nun auf die oben beschriebene Art den zweiten und dritten Kandidaten in den Ternarius. Auch deren Verwandte und Freunde hatten in der Folge abzutreten.

War der Ternarius bestellt, wurden die Namen der drei «in die Wahl Ballotierten» im Saal verlesen und dann auf drei Kästlein notiert. Jetzt waren die Herren mit den goldenen Kugeln am Zug. Sie legten – in vorgegebener Reihenfolge namentlich dazu aufgerufen – hinter dem Vorhang ihre Kugeln in das Kästlein desjenigen Herrn, dem sie ihre Stimme geben wollten. Wer die meisten goldenen Kugeln auf sich vereinte, war gewählt. Bei Stimmengleichheit entschied das Los.

Um das Einschmuggeln von Kugeln in den Saal zu verhindern, verglich man bei Wahlende die Zahl der eingelegten Kugeln mit der Zahl der ursprünglich ausgegebenen Kugeln. Trotzdem wurde versucht, «frömbde kugeln von hauss auss» in den Rat zu bringen, so etwa am 5. Juni 1717, als bei der Wahl von Emanuel Müller zum Ratsherrn zu Weinleuten das Einschmuggeln goldener Kugeln aufflog.12

Spätestens acht Tage nach der Wahl hatte der Gewählte – als letzter Teil des Wahlakts – einen Eid abzulegen, worin er beschwor, nichts angeboten oder gegeben zu haben oder zukünftig geben zu wollen – weder selbst noch durch Dritte – und auch nicht zu wissen, dass jemand für ihn etwas versprochen oder gegeben habe oder zukünftig geben werde.

Abbildung 1: Historisches Museum Basel, Foto: M. Babey.

Ein aufwändiges, im Detail äusserst komplexes Verfahren war da ins Leben gerufen worden, um Wahlpraktiken zu verhindern. Was brachte es? Wem nützte es? Um diese Fragen soll es nun abschliessend gehen.

«Umb diese zeit ware das practicieren, spendieren, rennen und laufen umb alle ämbter im höchsten grad, und respectirte man weder unseren herr Gott, weder unser geistlichen, weder die obrigkeiten noch den tewren eyd.»

Auch unter dem Regime des Ballots wurde kräftig weiter praktiziert. So notierte etwa Samuel von Brunn im November 1708, also 20 Jahre nach Einführung des Ballots: «Umb diese zeit ware das practicieren, spendieren, rennen und laufen umb alle ämbter im höchsten grad, und respectirte man weder unseren herr Gott, weder unser geistlichen, weder die obrigkeiten noch den tewren eyd.»13

Aber nicht nur das Praktizieren ging weiter. Auch bei der Bestrafung von erwischten Praktikanten liess man weiterhin teilweise Milde walten, so im Dezember 1689, als das «grosse Geläuf» anlässlich der Neubestellung der Pfarrei zu Gelterkinden zwar kritisiert, den Fehlbaren ihre Taten vom Rat jedoch «auss erheblicher ursach nachgesehen» wurden.14 Das Beispiel zeigt im Übrigen: Selbst bei der Besetzung von Pfarrstellen wurde auch unter dem Regime des Ballots weiterhin praktiziert.

Auch wenn das Ballotieren die Wahlpraktiken also weder stoppen noch vermindern konnte, eine Wirkung hatte es doch: Da man nun praktisch den gesamten Wahlkörper bestechen musste, weil nie klar war, wer als Wähler ausschied, verteuerte sich das Praktizieren erheblich. 1708 soll man für eine einzige Stimme, also eine Ballotierkugel, 800 Gulden bezahlt haben.15 Dies entsprach ungefähr dem Geldbetrag, den der Basler Ratsschreiber – immerhin einer der höchsten Beamten der Stadt – jährlich an Lohn bezog.16 Nur sehr reiche Bürger konnten sich unter diesen Umständen das Praktizieren noch leisten, denn mit dem Kauf einer einzigen Stimme war es ja nicht getan, wollte man die Wahl gewinnen.

Fazit: Das Ballotieren leistete der Oligarchisierung in Basel weiteren Vorschub, vermochte das Praktizieren jedoch in keiner Weise einzudämmen.



Empfohlene Zitierweise/Suggested citation: Beat Schmid: Von Kugeln, Kästlein und einem Sack: Ballotieren in Basel – Ein Verfahren und seine Wirkung. In: Tina Asmussen, Eva Brugger, Maike Christadler, Anja Rathmann-Lutz, Anna Reimann, Carla Roth, Sarah-Maria Schober, Ina Serif (Hg.): Materialized Histories. Eine Festschrift 2.0, 16/09/2021, https://mhistories.hypotheses.org/4517.


Abstract

To stop electorial corruption, Basel in 1688 introduced the ballotieren, an electorial system in which – if executed in its full lenghts – in a first step ⅓ of the voters were eliminated by lot (by unbaging balls). The remaining ⅔ hold the election – a two-station process with pre-elections and main election – by casting their ballots in a box behind a curtain, i.e. by secret voting. The article describes the ballotieren in detail, illustrates spoofing and highlights the effects as well as the limits of the procedure.

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  1. Staatsarchiv Basel-Stadt (nachfolgend StABS) Protokoll Kleiner Rat 59, fol. 95r/v vom 27. Juni 1688. []
  2. In den eidgenössischen Orten wurde auf unterschiedliche Art ballotiert. Hier wird das Basler Verfahren dargestellt. []
  3. Bis zu diesem Zeitpunkt war mit nur zwei Arten von Kugeln ballotiert worden, ⅔ goldenen (guten) und ⅓ weissen (schlechten) Kugeln. In diesem Beitrag wird das Verfahren mit drei Kugelfarben beschrieben, wie es seit Herbst 1691 angewendet wurde. []
  4. So geschehen etwa im Conventus Ecclesiasticus, dem Leitungsorgan der Kirche: StABS Protokoll Kleiner Rat 62, fol. 30r vom 28. November 1691. []
  5. Bei der Besetzung von erbetenen Diensten, solchen also, um die man sich – im Gegensatz zu den Ehrenstellen – bewerben durfte und musste, wurde zwar auch ballotiert, doch fand dort keine Vorwahl, sondern direkt die Hauptwahl statt, also ein abgekürztes Verfahren – und damit auch ein abgekürztes, auf die Hauptwahl beschränktes Ballotieren mit lediglich zwei Kugelfarben. []
  6. Das Folgende stützt sich auf Extrakte aus StABS Protokolle Kleiner Rat 59, fol. 97r/v vom 27. Juni 1688 sowie fol. 104r-107v und 113r vom 30. Juni 1688, 60, fol. 145v vom 4. Januar 1690 und 72, fol. 22v vom 13. Dezember 1699; StABS Protokoll Grosser Rat 4, fol. 49v/50r vom 6. April 1696, fol. 133v vom 27. Juli 1705, fol. 137r/v vom 26. Oktober 1705, fol. 161v/162r vom 18. April 1711,fol. 192r-194r vom 17. Juli 1717 sowie fol. 204v vom 8. Dezember 1717. Das Verfahren hat sich in den hier betrachteten 27 Jahren, d.h. bis 1718 (Einführung des blinden Loses) weiterentwickelt, auch weil immer wieder auf Betrugsfälle reagiert werden musste. Im Text sind solche Entwicklungen mit Angabe der Jahreszahl vermerkt []
  7. StABS Protokoll Grosser Rat 4, fol. 130v vom 27. Januar 1705. Analoge Formeln waren auch schon vorher in Gebrauch. []
  8. 1688, zu Beginn des Ballotierens, war noch vorgeschrieben gewesen, die Kugel nach dem Ziehen verschlossen in der Hand zu halten und sofort hinter einem Vorhang seine Stimme abzugeben. Hinter dem Vorhang war auch eine Lade für die ungültigen Kugeln, die «verworfene Lade», aufgestellt gewesen. Dieses Verfahren wurde dann aber zugunsten von mehr Öffentlichkeit – öffentliches Zeigen der gezogenen Kugeln sowie öffentliches Deponieren schwarzer Kugeln in einer Schüssel – aufgegeben. Denn es geschah offenbar immer wieder, dass jemand versucht war, mehr als eine Kugel aus dem Sack zu nehmen. []
  9. Das ganze «Abtritts-Täfelein» ist abgedruckt bei Peter Ochs, Geschichte der Stadt und Landschaft Basel. 8 Bde. 1796-1822, hier Bd. 7, Basel 1821, S. 286. []
  10. StABS Protokoll Kleiner Rat 59, fol. 104r vom 30. Juni 1688. []
  11. Die Verwandten und Freunde bestimmten sich auch hier nach dem «Abtritts-Täfelein» von 1666. []
  12. StABS Protokoll Grosser Rat 4, fol. 188r vom 28. Juni 1717. []
  13. Chronick vieler merckwürdiger Geschichten; sonderlich was allhier zu Basel passirt, von mir M. Samuel von Brunn den Meinigen zur Nachricht zusammen geschrieben: StABS PA 816a B1, S. 575. []
  14. StABS Protokoll Kleiner Rat 60, fol. 136v vom 23. Dezember 1689. []
  15. Von Brunn, Chronik, S. 575. []
  16. Gemäss StABS Ratsbücher S 1.12, S. 169 erhielt ein Ratsschreiber zum Ende des 17. Jh. jährlich 1025 Pfund. Dies entsprach ungefähr 800 Gulden. []

OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
schmidbeat (16. September 2021). Von Kugeln, Kästlein und einem Sack. Materialized Histories. Abgerufen am 14. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/rf47


Von schmidbeat

Studium der Rechte, Dr. iur. 1989, Rechtsanwaltspatent 1990
Nachdiplomstudien in Konfliktmanagement, systemischer Kurztherapie, Transaktionsanalyse und Gruppendynamik 1997-2003
Studium der Geschichte, MA 2019

Seit 2019: Forschung zur Geschichte Basels des 17. und 18. Jahrhunderts
2005-2013 Geschäftsführer autonomer Pensionskassen sowie Mitglied Geschäftsleitung Schweiz eines interntationalen Consulting-Konzerns (seit 2007)
1999-2005 Selbständiger Projektmanager und Mediator; zugleich Friedensrichter sowie Ersatzrichter an einem Bezirktsgericht
1991-1999 Key Account Manager Berufliche Vorsorge
1979-1984 Firmenberater Kommerz bei einer Schweizer Grossbank

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